Das neue Datenschutzgesetz: Anpassungen in Arztpraxen ab 1. September 2023

27.03.2023
Am 1. September 2023 wird das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft treten. Es enthält zahlreiche Neuerungen, die verschiedene Anpassungen im Umgang mit Personendaten in der ärztlichen Praxis notwendig machen.

 

Datenschutzerklärung der Praxis

  • Bei der Beschaffung von Personendaten sind die betroffenen Personen transparent über die Datenbearbeitungen zu informieren, insbesondere über den Bearbeitungszweck (Art. 19 DSG)
    • In vielen Fällen ist eine Anpassung der Datenschutzerklärung der Praxis notwendig. Auf jeden Fall ist eine bestehende Datenschutzerklärung in Bezug auf die neuen Bestimmungen zu überprüfen
    • Die Einwilligung der Patient:innen für die Bearbeitung der Daten hat ausdrücklich zu erfolgen und ist nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erfolgt (Art. 6 Abs. 6 und 7 DSG)

Technik und Sicherheit

  • Das bisherige Register der Datensammlungen wird zu einem Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG)
    • Das Verzeichnis hat die im Gesetz deatilliert aufgeführten  Angaben zu enthalten.
  • Ein besonderes Gewicht legt das neue Datenschutzgesetz auf die datenschutzfreundliche Technikgestaltung und die Datensicherheit.
    • Die Datenbearbeitung ist technisch und organisatorisch so zu gestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden («Privacy by design» Art. 7 DSG)
    • Der Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass mit geeigneten Voreinstellungen sichergestellt ist, dass die Datenbearbeitungen auf das für den Verwendungszweck notwendige Mindestmass beschränkt sind («Privacy by default» Art. 7 DSG
    • Generell hat der Verantwortliche eine dem Risiko angemessene Datensicherheit zu gewährleisten (Art. 8 DSG) - auch beim Beizug eines Auftragsdatenbearbeiters sich darüber zu vergewissern, dass dieser in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten (Art. 9 DSG)
    • IT-Grundschutz: Zu berücksichtigen sind die neuen Anforderungen in Bezug auf die Datenschutz-Folgenabschätzung («Risikoanalyse» Art. 22 DSG) und die Erstellung eines Datenbearbeitungsreglements (Art. 5 DSV)
    • In gewissen Fällen hat die Arztpraxis eine Verletzung der Datensicherheit der Aufsichtsbehörde, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), zu melden (Art. 24 DSG).
      • Eine Meldepflicht besteht nur, wenn dadurch vermutungsweise ein hohes Risiko für die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen entsteht, was bei Gesundheitsdaten nicht zum vornherein auszuschliessen ist.
 

Das Auskunftsrecht

  • Wie bisher ist den betroffenen Personen Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über sie bearbeitet werden («Auskunftsrecht» Art. 25 DSG)
  • Das neue Datenschutzgesetz hat zahlreiche Strafbestimmungen (Art. 60 ff. DSG). Sie stellen insbesondere die Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie die Verletzung von Sorgfaltspflichten unter Strafe. Dabei sind Bussen bis CHF 250’000.- vorgesehen.
    • Strafbar machen sich auf Antrag nur Personen, die vorsätzlich - mit Wissen und Willen - diese Pflichten verletzen.

Unter folgendem Link sind weitere Informationen zu finden: https://saez.ch/article/doi/saez.2022.21291
 

Hilfsmittel von der FMH zum neuen Dateschutzgesetz (mit direkter Verlinkung):

Infoblatt zum Datenschutz der FMH

 
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